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Datenschutzordnung 2009

Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.

Datenschutzordnung

1. Allgemeine Grundlagen

(1) Grundlage der Datenschutzordnung sind das Datenschutzgesetz und die Satzung des PSV Pirna 1990 e.V..
(2) Entsprechend der Satzung ist der Antragsteller auf Mitgliedschaft damit einverstanden, dass mit dem schriftlichen Aufnahmegesuch und der durch den Gesamtvorstand beschlossenen Aufnahme, die im Antragsformular durch den Antragsteller bekannt gegebenen Personendaten durch den Verein digital erfasst, verarbeitet und gespeichert werden.

2. Bestimmung bezüglich Datenerhebung, Datenspeicherung, und Datenverarbeitung

(1) Der Verein ist berechtigt, persönliche Daten seiner Mitglieder, zum Zwecke der Mitgliederverwaltung mittels EDV, digital zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Die Daten werden in Form von Mitgliederlisten gespeichert und dienen ausschließlich der Vereinsarbeit. Sie enthalten Mitgliedsnummer, Abteilungszugehörigkeit, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, telefonische Erreichbarkeit, e-Mail Adresse, Berechtigungs- und Befähigungsnachweise sowie eine Bankverbindung. Bei geschäftsun- bzw. beschränkt fähigen Mitgliedern werden die Daten des gesetzlichen Vertreters, außer Geburtsdatum und -ort, sowie Berechtigungs- und Befähigungs- nachweisen erhoben.
(3) Die erfassten Daten sind vor unberechtigten Zugriff zu schützen und dürfen ohne Einwilligung nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
(4) Daten von aus dem Verein ausscheidenden Mitgliedern sind spätestens am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet, in geeigneter Form zu vernichten.

3. Berechtigungen

(1) Der Gesamtvorstand entscheidet über die im Verein befugten Personen, die zur Führung bzw. zur Einsicht in die Mitgliederlisten berechtigt sind. In der Regel sind dies der Gesamtvorstand, sowie in den jeweiligen Abteilungen die Abteilungsleiter und Kassierer.
(2) Den unter (1) benannten, durch den Vorstand befugten Personen ist es untersagt, die personen- bezogenen Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden. Eine Weitergabe an unbefugte Personen ist nicht zulässig.
(3) Jede der befugten Personen ist für den besonderen Schutz vor unbefugten Gebrauch der ihr zur Verfügung stehenden Mitgliedsdaten verantwortlich. Dies hat durch geeigneten Schutz der jeweiligen
Datenträger zu erfolgen.
(4) Das Datengeheimnis besteht auch nach Ablauf der Befugnis. Verstöße werden im Sinne des Datenschutzgesetzes geprüft und geahndet.

4. Internetauftritt des Vereins

Im Rahmen der Internetpräsentation kann der Verein mit Bildmaterial und Namen seiner Mitglieder auftreten, sofern dies durch betroffene Mitglieder nicht ausdrücklich untersagt wird.

5. Gültigkeit und Änderungen

(1) Die Datenschutzordnung muss vom Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen sind nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich.
(2) Die Datenschutzordnung wurde am ……………………., vom Gesamtvorstand beschlossen und tritt am ………………. in Kraft.

überarbeitete Geschäftsordnung 2009

Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.

Geschäftsordnung

I. Allgemeine Grundlagen

(1) Grundlage der Geschäftsordnung ist die Satzung des PSV Pirna 1990 e.V..
(2) Entsprechend der Satzung gehören zu den Vereinsorganen
- die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins,
- der geschäftsführende Gesamtvorstand, mit dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sport-/Kultur- und Jugendwart
- der Vorstand nach § 26 BGB und
- die Abteilungen.

II Aufgaben und Arbeit der Vereinsorgane

1. Die Mitgliederversammlung

(1) Einberufungs- und Abstimmungsmodalitäten der Mitgliederversammlung sind in der Satzung geregelt.
(2) Sie ist zuständig für
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes,
- die Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Beschlüsse über die Aufgaben der nächsten Wahlperiode,
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Änderungen der Satzung und der Ordnungen,
- Beschlüsse über Fusionen und Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung bezüglich Beschwerden zu Vereinsausschlüssen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über satzungsgemäße Anträge und zur Abstimmung vorgelegte Ordnungen, die tiefgreifend und entscheidend auf das Vereinsleben sowie die gesetzten Aufgaben und Zielen Einfluss haben.

2. Der Gesamtvorstand

(1) Entsprechend der Satzung ist der Gesamtvorstand für alle Angelegenheiten des PSV zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung und nachfolgenden Ordnungen einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
(2) Der/die 1. Vorsitzende hat
- Leitungskompetenz und Verantwortung für den Gesamtverein,
- Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht festzulegen,
- im Rahmen und nach Vorgaben der Satzung den Verein nach innen und außen zu vertreten und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu festigen und zu repräsentieren,
- Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuberufen und zu leiten sowie zur Mitgliederversammlung einzuladen und diese zu leiten.
(3) Der/die 2.Vorsitzende hat
- die dem/der 1.Vorsitzenden obliegenden Aufgaben bei dessen Abwesenheit wahrzunehmen,
- Verantwortung für Führung und Berichtigung von Satzung und Ordnungen des Vereins,
- Kontrollaufgaben in Bezug auf Einhaltung von Satzung und Ordnungen
(4) Der/Die Geschäftsführer (-in) hat
- alle im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung stehende Aufgabenbearbeitungen zu leiten,
- Schadensfälle und Sportunfälle zu bearbeiten und damit verbundene Ansprüche mit den Versicherungsträgern abzuwickeln,
- den Vereinsposteingang zu bearbeiten und gegebenenfalls zu verteilen,
- das Mahnwesen abzuwickeln
- Beschaffung und Verwaltung des Vereinsbedarfs (außer Sportgeräte) zu organisieren,
- Verträge und rechtsverbindliche Unterlagen zu verwalten,
- Zuarbeiten zum Haushaltsplan zu leisten,
- Förder- und Zuschussanträge zu bearbeiten,
- vereinseigene und angemietete Liegenschaften zu verwalten.
- den Übungsleiter- und Vereinbarungsnachweis für den Gesamtverein zu führen,
- Anträge für Beschaffung von Großsportgeräten entgegen zu nehmen.
(5) Der/die Schatzmeister (-in) hat
- die Kasse mit Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs des Gesamtvereins zu führen,
- aktuelle Finanzbuchhaltung zu führen,
- die Abrechnung von Übungsleiterzuschüssen und -vergütungen zu führen,
- alle Spenden- und Steuerangelegenheiten zu bearbeiten,
- die Inventarliste (ohne Sportgeräte) zu führen,
- die Mitgliederverwaltung zu führen und Mitgliedsbeiträge einzuziehen.
(6) Der/die Schriftführer (-in) hat
- Einladungen zu Sitzungen des Gesamtvorstandes und zu Mitgliederversammlungen vorzubereiten,
- die Protokolle zu benannten Sitzungen und Versammlungen zu führen,
- Vereinsmitteilungen herauszugeben,
- die Außendarstellung des Vereins in Medien (Öffentlichkeitsarbeit) zu organisieren und zu koordinieren,
- die Aufgabe zur Gestaltung und Führung des Vereinsarchivs.
(7) Der Sport-/Kultur- und Jugendwart hat
- die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins im Gesamtvorstand zu vertreten und Bericht zu erstatten,
- den Verein im Rahmen der Jugendarbeit gegenüber und Sportorganisationen zu vertreten,
- die Jugendarbeit im gesamten Verein zu koordinieren,
- die Inventarliste (Sportgeräte) in Zusammenarbeit mit den Abteilungen zu führen
- den Sportstättenbelegungs- und Trainingszeitennachweis in Zusammenarbeit mit den Abteilungen zu führen,

3. Der Vorstand gem. § 26 BGB

Die Aufgabe des Vorstandes gem. § 26 BGB entspricht den Festlegungen der Satzung.

4. Die Abteilungen

- führen vor der alljährlichen Jahreshauptversammlung eine Abteilungsversammlung durch und beschließen Sport- und Finanzplanung zur Vorlage beim Gesamtvorstand,
- werden über ihre Abteilungsleitungen vor dem Gesamtvorstand vertreten,
- führen in Sport- und Übungsbetrieb in Eigenverantwortung durch,
- regeln in Eigenverantwortung die Zusammenarbeit mit den für die jeweilige Abeilung zuständigen Sportfachverbänden, einschließlich der Wettkämpfe, Lehrgänge
- sind dem Gesamtvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig,
- leisten Zuarbeiten an den Sport-/Kultur-/Jugendwart zur Erstellung der Inventarliste (Sportgeräte)

5. Gültigkeit und Änderungen

(1) Die Geschäftsordnung muss vom Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen sind nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich.
(2) Die Geschäftsordnung wurde am ……………………., vom Gesamtvorstand beschlossen und tritt am ………………. in Kraft.

Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.

Satzung

§ 1

Der Polizeisportverein Pirna 1990 e.V (Körperschaft) mit Sitz in Pirna verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige - mildtätige - kirchliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des Breiten- und Leistungssports, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, der Leistungssteigerung besonders bei Kindern und Jugendlichen, der Jugend- und Sozialfürsorge im Rahmen der Freizeitgestaltung mit Bewegungs- und Gesundheitserziehung und zur körperlichen und sittlichen Kräftigung.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
     - das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden
     - die Umsetzung eines qualifizierten Trainingsprogramms für die Bereiche des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsportes
     - die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften sowie an anderen sportspezifischen und auch übergreifenden Vereinsveranstaltungen
     - die Durchführung von Kinder- und Jugendveranstaltungen
     - für die fachspezifische Umsetzung des Vereinszwecks werden im Verein Abteilungen gebildet, die dem PSV untergeordnet sind.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an - den Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 6 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der PSV Pirna ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie in den, für die in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der PSV Pirna erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz (1) an.

§ 7 Vereinsordnungen

(1) Rechtsgrundlage für den PSV Pirna sind die Satzung und die Ordnungen, welche bei Bedarf zur Umsetzung der gestellten Aufgaben mit Beschluss erlassen werden können.
Dazu gehören
     - eine Geschäftsordnung,
     - eine Finanz- und Beitragsordnung,
     - eine Jugendordnung und
     - eine Datenschutzordnung
     - Abteilungsordnungen
(2) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen nicht dieser Satzung widersprechen.

§ 8 Einkünfte des Vereins / Beiträge

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
     - Aufnahmegebühren und Beiträgen seiner Mitglieder,
     - Förderungen und freiwilligen Spenden,
     - sonstige Einnahmen und Sonderbeiträge, Startgelder
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanz- und Beitragsordnung und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt. Die Finanz- und Beitrags-ordnung regelt auch die Abwicklung von Zahlungen und die Kassenführung.
(3) Über Nachlass, Stundung oder Befreiung von Beiträgen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
(4) Einnahmen der Abteilungen gelten als Einkünfte des Vereins und unterliegen der Nachweispflicht gegenüber dem Gesamtvorstand.
(5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Über die Erhebung und die Höhe solcher Sonderbeiträge entscheidet der Gesamtvorstand.
(6) Für einen unvorhersehbar eintretenden erhöhten Finanzbedarf, der durch den Verein gedeckt werden muss und der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht zu decken ist, kann durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschlossen werden. Die Unvorhersehbarkeit und die Höhe der Umlage sind zu begründen.
(7) Der Verein haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen, welches aus den Kassen- und Bankbeständen sowie dem Inventar besteht.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 9 Mitgliedschaft und Beitritt

(1) Mitglied im PSV Pirna kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
     - Ordentlichen Mitgliedern, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen;
     - Außerordentlichen Mitgliedern, die passive und fördernde Mitglieder sind
     - Ehrenmitgliedern, welche auf Vorschlag des Vorstandes für ihre Verdienste für den Verein von
der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(3) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft beim Gesamtvorstand beantragen. Das können Gründe beruflicher Art, familiäre oder andere persönliche Gründe sein, die zu längeren Abwesenheiten führen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind Mitgliedsrechte und -pflichten ausgesetzt.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme nach Antrag. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich, in Form einer Beitrittserklärung an den Gesamtvorstand zu erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Anerkennung der Satzung und ihr nachfolgenden Vereinsordnungen. Er ist damit einverstanden, dass seine mit dem Antrag
abgegebenen persönlichen Daten mittels EDV in der Mitgliederverwaltung verwendet werden. Regelungen zum Umgang mit den elektronisch gespeicherten Daten werden in der Datenschutzordnung festgelegt.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Gesamtvorstand kann bei Bedenken gegen den Antragsteller den Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
     - Austritt (Kündigung) aus dem Verein;
     - Streichung von der Mitgliederliste;
     - Ausschluss aus dem Verein;
     - Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge und anderer Verbindlichkeiten für das laufende Kalenderjahr gegenüber dem Verein verpflichtet.
(3) Ein Mitglied kann nach zweimaliger schriftlicher Mahnung wegen Nichtzahlung der Beiträge von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der letzten Mahnung muss die Streichung angekündigt
werden.
(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist, wie
- Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane,
- Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit durch grob unsportliches Verhalten und unehrenhafter Handlungen.
a) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag eines Vereinsorgans. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied mit einer Begründung zuzuleiten. Das Mitglied erhält eine Frist von zwei Wochen, sich schriftlich zu erklären.
b) Nach der Frist und unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit der Begründung mitzuteilen und ist sofort wirksam.
c) Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Diese hat keine Aufschiebende Wirkung und ist bis zwei Wochen nach der Mitteilung schriftlich einzureichen.
d) Die Beschwerde ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
e) Der Gang zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Noch bestehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beiträge, bleiben davon unberührt.
(6) Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes von Vereinsaktivitäten vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn bekannt wird, dass das Mitglied
     - durch satzungswidriges Verhalten auffällig wird,
     - in einen Sachverhalt involviert ist, aus dem sich strafrechtliche Folgen ergeben können und
     - bei Feststellung von grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
Dem Mitglied wird die Möglichkeit der Anhörung gegeben. Nach Prüfung durch den Vorstand kann die Sanktion aufgehoben werden.

III. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder im Verein haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 11 Pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Vereinsinteressen zu Fördern. Dazu gehören auch die Einhaltung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen und Umgangsformen.
(2) Die Verbands- und Vereinssatzungen (siehe auch Punkt 4) sowie Vereinsordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind anzuerkennen und zu befolgen. Weisungen der Verantwortlichen im jeweiligen Aufgabenbereich sind zu beachten.
(3) Durch jedes Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag und bei Beitritt eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge nach 6(3) zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung mit der Finanz- und Beitragsordnung fest.
(4) Von den aktiven Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich regelmäßig an Vereinsaktivitäten, Übungsstunden, Training und Wettkämpfen beteiligen und mit Trainern, Übungsleitern und Betreuern eng zusammenarbeiten.

§ 12 Rechte

(1) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat bei Mitgliederversammlungen Stimmrecht und kann sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Wahl in Vorstandsfunktionen stellen. Der Jugendleiter kann mit vollendetem 16. Lebensjahr gewählt werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Antragsrecht an die Mitgliederversammlung und an den Gesamtvorstand. Kinder und Jugendliche werden dabei durch den Jugendleiter vertreten.
(2) Mitglieder sind nach Vereinbarung berechtigt, im Rahmen der festgelegten Ordnungen und Regelungen, an Übungsstunden und Aktivitäten mehrerer Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu benutzen, soweit satzungsmäßige Vorgaben nicht entgegenstehen.
(3) Mitglieder sind berechtigt, bei Beeinträchtigung ihrer Rechte im Verein von der zuständigen Abteilungsleitung oder dem Vorstand Abhilfe zu verlangen.
(4) Bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist zuerst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Ist dieses nicht der Fall, hat das Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
 

IV. Die Organe des Vereins

§ 13 Die Vereinsorgane

(1) Die Organe des PSV Pirna sind:
     - die Mitgliederversammlung
     - der Gesamtvorstand
     - der Vorstand gemäß § 26 BGB
     - die Abteilungen
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für seine zeitlichen und materiellen Aufwendungen erhält das Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung. Für die Abgeltung des Aufwandersatzes gilt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 14 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich, im 1. Quartal einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen wenn
     - es der Gesamtvorstand im Vereinsinteresse für erforderlich hält
     - sie nachweislich von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder, mit Begründung
verlangt wird.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach (2) oder (3) erfolgt durch den Gesamtvorstand und wird per Einladung bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt mittels Brief an die Mitglieder und gleichzeitigem Aushang in den Sportstätten. Die Einladung enthält Termin, Ort und Tagesordnung.
(5) Zwischen dem Tag der Einberufung und einer Mitgliederversammlung nach (2) oder (3) soll eine Frist von vier Wochen liegen.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(7) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit Handzeichen. Über eine geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand, von den Abteilungsleitungen und den Mitgliedern bis 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu begründen. Ebenso können Zusatzanträge zur Tagesordnung gestellt werden.
(9) Werden Dringlichkeitsanträge zur Mitgliederversammlung gestellt, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Abstimmung. Dringlichkeitsanträge sind Anträge die zu Themen gestellt werden, die zum Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. erst aus der Mitgliederversammlung entstanden.

§ 15 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des PSV zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung und nachfolgenden Ordnungen einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
(2) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
     - dem 1. Vorsitzenden
     - dem 2. Vorsitzenden
     - dem Geschäftsführer
     - dem Schatzmeister
     - dem Schriftführer
     - dem Sport-/Kultur-/Jugendwart
Eine Personalunion der Funktionen ist nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zur Mitgliederversammlung ( s. § 12) möglich.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Die Wahl Abwesender ist zulässig wenn eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus kann der Gesamtvorstand einen Nachfolger bestimmen, der bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung die Geschäfte des Ausgeschiedenen weiterführt. Bis zur Neuwahl ist eine Doppelfunktion zulässig.
(5) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

§ 16 Der Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis durch den 1. und den 2. Vorsitzenden.

§ 17 Die Abteilungen

(1) In den Abteilungen des Vereins finden Sport- und Übungsbetrieb unter Verantwortung der Abteilungsleitungen statt.
(2) Die Abteilungsleitungen werden durch die Abteilungsversammlung gewählt und bestehen aus Abteilungsleiter, Stellvertreter, und Kassenwart. Sie handeln im Rahmen der Satzung eigenverantwortlich. Die Abteilungsleiter vertreten die Abteilung vor dem Gesamtvorstand und sind diesem gegenüber verantwortlich.
(3) Die Abteilungen betreffende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 18 Zuständigkeiten und Aufgaben der Vereinsorgane

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Vereinsorgane werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgeschrieben. Gleiches gilt für die Aufgabenbeschreibungen für die Funktionen im Vorstand.

§ 19 Beschlussfassung und Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es gibt keine Stimmrechtsübertragung.
(2) Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungs-/Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtsperiode des gewählten Vorstandes. Diese sollen nicht dem Gesamtvorstand oder einem anderen Leitungsorgan des PSV Pirna angehören.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich alle Konten, Buchungsunterlagen und Belege der Vereinskasse und der Abteilungskassen und geben dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kassenprüfung, der aktenkundig zu machen ist.

§ 21 Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse und Bescheide des Vorstandes und der Abteilungen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Beschlusses oder Bescheides beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung kann Prüfung vor der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 22 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den Gesamtvorstand einzureichen.
(3) Bei Erfordernis ist der Gesamtvorstand ermächtigt redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, sofern diese den Sinn und Inhalte nicht verändern.

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Der Verein kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4- Stimmmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt werden der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende als Liquidatoren bestellt.

§ 24 Schlussbestimmungen und Gültigkeit der Satzung

(1) In dieser Fassung wurde die Satzung am 25. März 2015 durch die Mitgliederversammlung des PSV Pirna beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungen des Vereins außer Kraft.

Pirna, 25. März 2015

1. Vorsitzender ……………………………        2. Vorsitzender ……………………………..

Geschäftsführer ……………………………    Schriftführer ……………………………..

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Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.

Finanz- und Gebührenordnung

(Kassenordnung 2013/2015)

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanz- und Gebührenordnung gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.

§ 2 Ermächtigung, Anweisungsberechtigung

1. Der Verein hat ein Konto bei der Volksbank e.G. in Pirna eingerichtet.
2. Für dieses Konto sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister mit je einem der Genannten zeichnungsberechtigt.
3. Die Zahlungsbefugnis beschränkt sich bei dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Zeichnungsberech-tigten auf 500 € pro Rechtsgeschäft im Kalendermonat. Für Ausgaben über dieses Limit hinaus, ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, erforderlich.
4. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Vorschläge der Abteilungen einen Finanzplan für das laufende Jahr aus, dieser ist bis zum 31.01. zu erarbeiten Die Abteilungen reichen bis zum Jahresende mit dem Kassenschluss des laufenden Jahres den Finanzplan für das Folgejahr ein. Der Finanzplan ist als Grundlage für die gesamte Finanzarbeit bindend. Bei Abweichungen ist ein Vorstandsbeschluss zu fassen.
5. Jede Abteilung des Vereins ist berechtigt ein Konto zu führen. Für dieses Konto sind der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Kassenwart der jeweiligen Abteilung gemeinsam zeichnungsberechtigt. Die Buchführung hat in einfacher Einnahme- / Ausgaben- / Überschussrechnung zu erfolgen.
6. Die Zahlungsbefugnis beschränkt sich beim Abteilungsleiter zusammen mit dem Schatzmeister auf 250 € pro Rechtsgeschäft im Kalendermonat. Für die Ausgaben über das Limit hinaus, ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, erforderlich.
7. Dem Schatzmeister und den Kassenprüfern sind ständig Einsichtnahme in sämtliche Konten und Buchführungsunterlagen zu gewähren.

§ 3 Kassenaufsicht

1. Der geschäftsführende Vorstand muss sich mindestens ½ -jährlich über den Stand der Kassenverwaltung des Gesamtvereins und der Abteilungen informieren.
2. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres ihre Buchhaltung und Kassenberichte dem Geschäftsführer zur Prüfung vorzulegen, der diese an den Schatzmeister des Gesamtvereins weiterleitet.
3. Der Abschluss der Kasse hat mit dem 31.12. eines jeden Jahres zu erfolgen.
Die Kasse ist nach Abschluss von den gewählten Kassenprüfern überprüft. Darüber ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
4. Auf jeder Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand eine Abrechnung des Gesamtvereins vorzulegen, aus der Einnahmen, Ausgaben und aktueller Kassenstand zweifelsfrei hervorgeht

§ 4 Zahlungsverkehr

1. Der Zahlungsverkehr ist zwingend über das Vereins-/Abteilungskonto abzuwickeln. Forderungsaufrechnungen sind nicht zulässig
2. Über jede Transaktion muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Über jede Einzahlung ist eine Quittung zu erteilen.
3. Der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungsleiter sind ermächtigt Bargeldverkehr zu tätigen.

§ 5 Beiträge und Gebühren

1. Der Verein erhebt folgende Gebühren und Beiträge
Aufnahmegebühr(einmalig) :   für jedes Neumitglied       10,00 €
Beiträge (jährlich) :   Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre      40,00 €
                                     Erwachsene                                          72,00 €
                                     Familie                                                   Einzelbeiträge -20%
Kinder / Jugendliche im Sinne der Beitragserhebung sind Mitglieder bis zum Vollendeten 18.Lebensjahr. Familien im Sinne der Beitragserhebung sind mindestens 2 Familienmitglieder / in einem Haushalt lebende Personen.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und spätestens am 01.04. eines jeden Jahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen bei Beitritt bis zum 30.06. den vollen Jahresbeitrag und danach
anteilig. Gerechnet wird x/12 des Jahresbeitrages, beginnend mit dem 01. des Eintrittsmonats. Beiträge von Neumitgliedern, nach dem 01.04. eines Jahres, werden spätestens 2 Monate nach Eintritt
zur Zahlung fällig.
3. Bei der vierteljährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist eine einmalige Gebühr von 4, - € pro Jahr und bei einer halbjährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist eine einmalige Gebühr von 2, - € pro Jahr mit der ersten Zahlung zu entrichten.
4. Die Einnahmen aus den Beiträgen kommen zu 25% dem Gesamtverein und zu 75% der Abteilung zu in welcher das Mitglied angemeldet ist. Sollte das Mitglied in mehreren Abteilungen gemeldet sein, kommt der Abteilungsanteil ausschließlich der Abteilung zu, in welcher das Mitglied zuerst gemeldet war.
4.1 Im Beitrag für Erwachsene sind 20, - € enthalten, die zu 100 % der jeweiligen Abteilung gutgeschrieben werden, in der das Mitglied gemeldet ist. Somit ergeben sich als Rücklage für den Gesamtverein 25 % aus 52, - €.
5. Die Abteilungen sind berechtigt, unabhängig vom Beitrag, Gebühren und Sonderbeiträge zu erheben. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sonderbeiträge sind u.a. Abteilungsbeiträge.  Gebühren sind u. a. Aufnahmegebühren. Sonderbeiträge und Gebühren stehen in vollem Umfang den Abteilungen zu.
5.1 Sonderregelung für die Abteilungen Combat und JuJutsu :
Der Gesamtverein behält aus den Beiträgen eines jeden Mitgliedes beider Abteilungen jährlich einen Betrag von 20,--€ auf einem eigens geführten Rücklagenkonto zurück, das der Bewirtschaftung der gemeinsam genutzten Sportstätte dient. Mittel aus diesem Konto können nur auf Antrag beider Abteilungen bewilligt werden.
6. Aufgrund besonderer sozialer Härten, kann auf schriftlichen Antrag, der geschäftsführende Vorstand eine Beitragssenkung bewilligen.
7. Gerät das Mitglied in Zahlungsverzug, so wird es zum 1. des Folgemonats gemahnt und trägt die Mahnkosten. Kosten, die durch nicht gedeckte Konten oder durch falsche Adress-/Kontenangaben entstehen, trägt das Mitglied. Gerät ein Mitglied länger als 3 Monate in Zahlungsverzug, so wird es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Ausschlussandrohung bei Nichteinhaltung des vorgegebenen Zahlungstermins, aus dem Verein ausgeschlossen. Eventuelle Forderungen seitens des Vereins bleiben davon unberührt.
7.1 Für den reibungslosen Zahlungsverkehr für Mitgliedsbeiträge sollte nach Möglichkeit das Lasteinzugs-Verfahren durch die Mitglieder ermöglicht und genutzt werden. Kosten für die Nichtteilnahme trägt das Mitglied.

§ 6 Sonstige Auslagen

1. In der Regel trägt das Mitglied die Kosten und Gebühren für Jahressichtmarken, Verbandspässe, Prüfungsmarken, Lehrgänge etc. selbst. Über Zuschüsse vom Gesamtverein bzw. der Abteilung wird vom geschäftsführenden Vorstand und der jeweiligen Abteilungsleitung auf Vorschlag entschieden.
2. Für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins werden Aufwandsentschädigungen gezahlt. Betrifft die Tätigkeit ausschließlich die Abteilung sind dazu Vereinbarungen zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und der jeweiligen Abteilungsleitung abzuschließen.

§ 7 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt gemäß Freistellungsverordnung des Finanzamtes Spenden anzunehmen. Der Zeck der Spende muss vom Spender uneigennützig sein. Dazu gehören Geld- und Sachspenden sowie der Verzicht auf eine berechtigte Aufwandsentschädigung entsprechend §3(2) der Vereinssatzung und §6(2) der Finanzordnung. Für Spende über 10. -- € Wert ist eine Spendenbescheinigung auszustellen.
2. Sollten bei öffentlichen Veranstaltungen Einnahmen in sogenannten Spendenbüchsen erzielt werden, sind die Einnahmen täglich zu erheben und schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb einer Woche anzuzeigen.

§ 8 Werbung

Der Verein darf für sich und für vereinsfremde Personen oder Institutionen werben. Daraus erzielte Einnahmen kommen ausschließlich dem Verein zu. Wirbt der Gesamtverein, kommen die Ein- und Ausgaben zu 100% auf den Gesamtverein zu. Wirbt die Abteilung, sind 20% des Gewinnes an den Gesamtverein abzuführen. Werben beide gemeinsam, sind die Aufteilung der Ein- und Ausgaben zuvor schriftlich festzulegen.

§ 9 Verstöße

Wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgestellt, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied gegen die Finanz- und Gebührenordnung verstoßen hat, so wird die Kassenermächtigung widerrufen und die Abwahl des Vorstandsmitglieds betrieben.

Die Finanz- und Gebührenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2013 beschlossen und tritt mit dem 01.01.2013 in Kraft. Änderung zur Mitgliederversammlung am 25.03.2015 beschlossen.

gez.:
1. Vorsitzender                             2. Vorsitzender

Geschäftsführer                          Schatzmeister

 

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